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Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 1 Sa 163/02
Rechtsgebiete: BAT, KSVG, ZPO
Vorschriften:
BAT § 53 Abs. 1 | |
KSVG § 50 | |
KSVG § 78 | |
ZPO § 256 I |
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL
- 1 Sa 163/02 -
Verkündet am 30. April 2003
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2003 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Degel als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Severin und Weiten als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 16.8.2002, Az. 6c Ca 138/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte oder deren Ausländerbehörde Arbeitgeberin der Klägerin ist. Darüber hinaus streiten sie über die Zulässigkeit der Befristung dieses Arbeitsverhältnisses. Die am 21.12.1957 geborene Klägerin studierte Germanistik und Philosophie und absolvierte ein Fortbildungsstudium zur Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Marketing. Am 30.4.1993 schloss sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Ausländerbeirat der Beklagten (Bl. 5, 6 d.A.). Der Vertrag wurde von der Klägerin und dem damaligen Vorsitzenden (Sprecher) des Ausländerbeirats unterschrieben. In ihm heißt es u.a.: 'Frau A. wird bis zum Ende der Legislaturperiode des nächsten Ausländerbeirates unter Einreihung in Vergütungsgruppe Vc BAT als Mitarbeiterin beschäftigt. Die Arbeitszeit wird auf 2/3 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit festgelegt. Das Dienstverhältnis beginnt am 3.5.1993 und endet am 31.10.1999 ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während der Probezeit gilt § 53 Abs. 1 BAT. Die tarifvertraglichen Bestimmungen des BAT finden analoge Anwendung. ...
Eine Teilnahme von Frau A. an den Sitzungen des Ausländerbeirates ist verpflichtend. Zu dem Aufgabengebiet von Frau A. gehört auch die Außenvertretung des Ausländerbeirates in den verschiedenen Gremien. ...'.
Der Einstellung der Klägerin war eine Ausschreibung der Beklagten vorausgegangen (Bl. 31 d.A.). Bezüglich der Tätigkeiten der Klägerin wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung des Stadtamtes 10 vom 6.6.2000 verwiesen (Bl. 9, 10 d.A.). In ihr wird sie als Geschäftsführerin bezeichnet.
Nach Streitigkeiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin wurde sie am 29.9.2000 rückwirkend zum 1.1.2000 mit Billigung des Stadtrates in Vergütungsgruppe IV b BAT eingereiht (Bl. 15 d.A.). Das Personalamt der Beklagten hatte die Stelle zuvor mit Vergütungsgruppe IV a BAT bewertet (Bl. 12 - 14 d.A.). Am 30.8.1999 wurde der Arbeitsvertrag vom 30.4.1993 für die nächste Periode des Ausländerbeirates bis zum 30.9.2004 verlängert (Bl. 7 d.A.). Am 7.7.1998 erließ die Beklagte eine Satzung für den Ausländerbeirat (Bl. 19 - 25 d.A.). Nach Ansicht der Klägerin geht seine Verselbständigung weder daraus noch aus anderen Rechtsnormen hervor. Schließlich habe er auch kein eigenes Etatrecht und er sei nicht parteifähig. Eine Gleichsetzung mit Fraktionen, wie die Beklagte es tue, sei falsch. Schließlich werde die Klägerin wie alle anderen Angestellten der Stadt behandelt und bekomme von dieser auch ihr Gehalt ausgezahlt. Das Handeln des Ausländerbeirates als Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei dem Handeln des Organträgers, nämlich der Beklagten zuzurechnen. Es gebe auch keinen zulässigen Befristungsgrund. Die Klägerin übe eine Verwaltungstätigkeit aus, die auf Dauer angelegt sei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht in die Betriebsorganisation der Beklagten eingeschlossen. Die Arbeitgeberfunktion werde ausschließlich vom Ausländerbeirat ausgeübt. Nur für ihn erbringe die Klägerin Arbeitsleistungen. Die Beklagte übe weder die Dienst- noch Fachaufsicht aus und sei auch nicht weisungsbefugt. Die Personal- und Sachkosten des Ausländerbeirates erfolgten wie bei den Fraktionen über ein vom Rat der Stadt beschlossenes Budget. In diesem Rahmen bestimme der Ausländerbeirat über die Vergütung und die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin. Schließlich seien beide Arbeitsverträge mit der Klägerin nicht von der Beklagten, sondern dem Ausländerbeirat geschlossen worden. Organe der Kommune könnten selbst Arbeitgeber sein. Nur irrtümlich sei die Klägerin ins Wählerverzeichnis für die Personalratswahlen aufgenommen worden. Bei ihrer Einstellung habe der Personalrat dagegen nicht mitbestimmt. Das Gehalt zahle die Beklagte lediglich im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages an die Klägerin. Im Rahmen seines Budgets bestimme der Ausländerbeirat eigenverantwortlich über die Anzahl seiner Mitarbeiter, ihre Vergütung und den Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Eine Gleichsetzung mit den Fraktionsmitarbeitern sei durchaus angebracht und zulässig. Der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses liege in der tendenzbezogenen politischen Vor- und Zuarbeit der Klägerin. Der neugewählte Ausländerbeirat solle nicht an das Personal seines Vorgängers gebunden sein. Durch Urteil vom 16.8.2001 gab das Arbeitsgericht Saarbrücken der Klage statt. Da die Klägerin wesentliche Inhalte ihres Arbeitsverhältnisses geklärt wissen wolle, sei ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Als unselbständiger Verwaltungsteil sei der Ausländerbeirat zur Vertretung oder Repräsentation der Gemeinde nicht berechtigt. Er habe keine Entscheidungskompetenz und kein Haushaltsrecht. Vielmehr habe die Gemeinde, die zur Errichtung des Ausländerbeirats verpflichtet sei, die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Funktionalität des Beirates sicherzustellen. Was erforderlich ist, bestimme der Stadtrat. Ob die personellen Voraussetzungen im Stellenplan oder pauschal durch ein Budget geschaffen werden, sei zweitrangig. Hier habe die Stadt die Stelle ausgeschrieben und sei nach außen aufgetreten. Der Vertrag sei daher mit der Beklagten zustande gekommen. Die gewählte Stellenbesetzungspraxis dürfte allerdings in dieser Form gegen das KSVG verstoßen, da nicht der Gemeinderat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss die Einstellung beschlossen habe. Diese Auswirkungen könnten hier jedoch dahingestellt bleiben. Der Ausländerbeirat sei keineswegs mit den Fraktionen gleichzusetzen, während diese durch Abwahl einer Partei oder Wählerliste aus dem Gemeindeparlament oder durch Nichterreichen einer Fraktionsstärke von der Bildfläche verschwinden könnten, bliebe der Status des Ausländerbeirates als solcher unangetastet. Der Ausländerbeirat sei eine gesetzlich gewollte Dauereinrichtung, die Fraktion und deren Bestand vom Wählerwillen dagegen abhängig. Es bestehe auch kein sachlicher Grund für eine Befristung. Eine tendenzbezogene Vor- und Zuarbeit, die die Mitarbeiter für die politische Arbeit des Ausländerbeirats leisten und einen sachlichen Befristungsgrund abgeben soll, bestehe nach der Gesetzesintention nicht. Aufgabe der Klägerin sei in erster Linie die Organisation der Geschäftsstelle. Die Arbeit werde durch den Ausländerbeirat bzw. deren Sprecher vorgegeben. Viele in der Tätigkeitsbeschreibung dargelegte Arbeiten widersprächen der Intention des Gesetzes. Beschränke man sich auf die eigentliche Aufgabenstellung einer Mitarbeiterin bei dem Ausländerbeirat (Organisation der Geschäftsstelle einschließlich Vorbereitung der Sitzungen und eingeschränkten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit), dann sei kein sachlicher Grund für die Befristung erkennbar. Diese Aufgaben seien bei allen Gremien der Gemeinden Daueraufgaben. Sollte ein Mitarbeiter nicht den Vorstellungen eines neu gewählten Ausländerbeirats entsprechen, könne dieses Problem durch einfache Umsetzung innerhalb der Verwaltung gelöst werden. Nicht zuletzt zeige die ununterbrochene Beschäftigung sei 1993, dass eine Daueraufgabe vorliege. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten und Berufungsklägerin am 11.11.2002 zugestellt. Ihre Berufungsschrift ging am 5.12.2002 beim Berufungsgericht ein, die Berufungsbegründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.2.2003 - am 11.2.2003. Sie trägt vor, der Ausländerbeirat sei durchaus mit Fraktionen zu vergleichen. Zum einen sei die Fraktion als Institution im KSVG durchaus dauerhaft und nicht disponibel (§ 30 V KSVG). Änderungen gebe es nur im Bestand und der Größe nach den jeweiligen Wahlperioden. Der Ausländerbeirat sei nach § 50 KSVG im Sinne einer Kann- oder Sollbestimmung einzurichten. Ein rechtliches Muss gebe es nicht. Er könne auch ersatzlos abgeschafft werden. Von einer gesetzlich gewollten Dauereinrichtung könne daher nicht gesprochen werden. In größeren Städten, wie der Beklagten, sei es üblich, dass Fraktionen mindestens über einen Fraktionsassistenten und eine Schreibkraft verfügten, die aus Zuwendungen der Gemeinde finanziert werden. Das Personal werde von den Fraktionen selbst angestellt. Dass Fraktionen nicht rechtsfähig seien, spiele dabei keine Rolle, weil die Fraktionsmitarbeiter in den Fraktionsbetrieb integriert seien. Für die Geschäftsstellen des Ausländerbeirats gelte nichts anderes. Aus der Satzungsgeschichte ergebe sich, dass Vorbild der Geschäftsstelle des Ausländerbeirats die Fraktionsbüros gewesen seien. Dies werde auch durch die Koppelung des Arbeitsvertrages der Klägerin an die Dauer der Wahlperiode des Ausländerbeirates belegt. Ähnlich wie eine Ratsfraktion sehe sich der Ausländerbeirat als Interessenvertretung der ausländischen Ortsbevölkerung. Er hätte nie einen Stellenplanbediensteten als Leiter seiner Geschäftsstelle akzeptiert. Die rechtlichen Gestaltungen des Arbeitsverhältnisses seien von allen Beteiligten bewusst und gewollt in Anlehnung an das Fraktionsrecht konzipiert worden. Die gesamte Arbeitgeberfunktion werde auch vom Ausländerbeirat und seinem jeweiligen Sprecher wahrgenommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 16.8.2002, Az. 6c Ca 138/02, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie rügt, dass weder in der Berufungsschrift noch in der Berufungsbegründung ein förmlicher Berufungsantrag gestellt worden sei. Die Fraktion eines Landtages könne man nicht mit der eines Stadtrates gleichsetzen, da erstere eine andere verfassungsrechtliche Stellung habe. Sie sei Teil der Legislative und stehe somit der Exekutive gegenüber, so dass Mitarbeiter von Fraktionen schlechterdings nicht bei der Exekutive beschäftigt sein könnten. Die Kommunalverwaltung sei ein einheitliches Ganzes, wobei die Aufgaben lediglich auf verschiedene Organe verteilt werden. Ebenso wie der Stadtrat als Ganzes gehöre auch die Fraktion in einem Stadtrat zur Organisation der Kommune und habe keine Arbeitgeberfunktion. Eine Parallele zum Personalrat oder zur Frauenbeauftragten liege viel näher. Selbst wenn diese bei der Zuweisung von Schreibkräften ein Mitspracherecht hätten, würden diese doch von der Gemeinde beschäftigt. So sei auch vorliegend ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen. Unerheblich sei, ob der Ausländerbeirat auf Dauer angelegt ist. Dies sei allenfalls ein Problem bei einer betriebsbedingten Kündigung. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zwar weder im Schriftsatz der Berufungseinlegung noch dem der Berufungsbegründung einen förmlichen Antrag angekündigt, dies ist jedoch unschädlich, da aus letzterem Umfang und Ziel des Rechtsmittels deutlich werden. Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und stellt es in vollem Umfang zur Überprüfung, d. h. hier bezüglich des Streits über den Arbeitsvertragspartner sowie der Zulässigkeit der Befristung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Entsprechend begehrt sie eine vollständige Abänderung, was hier nur eine Klageabweisung in vollem Umfang bedeuten kann. Das Fehlen eines Berufungsantrages spätestens in der Berufungsbegründung (vgl. §§ 519, 520 ZPO) schadet hier somit nicht. Es macht die Berufung nicht unzulässig. Eine Antragsankündigung wurde in der mündlichen Verhandlung nachgeholt und ein Antrag sodann förmlich gestellt (vgl. zur Problematik: BGH, NJW 1966, 933 u. 1992, 698; NJW-RR 1995, 1154). Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch ein Rechtsschutzinteresse bezüglich des Feststellungsbegehrens i. S. v. § 256 I ZPO bejaht. Es geht hier zum einen um den Bestand eines Rechtsverhältnisses, nämlich eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und um die Frage, ob dieses rechtswirksam befristet ist. Für die Klärung der letzten Frage brauchte die Klägerin nicht das Ende der Befristung abzuwarten, da sie schon zurzeit ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Klärung dieser Frage hat, geht es doch um ihre berufliche Zukunft und wirtschaftliche Planung, die von dem unbefristeten Bestand des vorliegenden Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Die Berufung ist somit, da sie auch form- und fristgemäß eingelegt wurde, zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses unbefristet ist, da die Befristungsabrede unzulässig ist. Der Arbeitsvertrag vom 30.4.1993 sowie seine Verlängerung vom 30.8.1999 wurden zwar vom Sprecher der Ausländerbeirats unterschrieben, jedoch nicht mit Wirkung für diesen, sondern für die beklagte Stadt. Er handelte mit Wissen und Wollen und im Einverständnis der Beklagten und für diese, die damit ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkam, den Ausländerbeirat mit personellen Mitteln auszustatten. Gemäß § 50 KSVG können die Gemeinden Ausländerbeiräte bilden, in denen die nicht deutschen Einwohner vertreten sind. Die Entscheidung über die Bildung von Ausländerbeiräten steht bei einem Anteil unter 3 % im Ermessen (Können), bei einem höheren Anteil in der Pflicht des Gemeinderats (Sollen). Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann von einer Errichtung abgesehen werden. Bei der Beklagten ist ein Ausländerbeirat seit 1989 etabliert. Aufgrund des Ausländeranteils an der Gesamtbevölkerung der Stadt handelt es sich hier um eine Dauereinrichtung entsprechend der Vorgabe des KSVG. Mit ihr wollte der Gesetzgeber die ausländischen Mitbürger, die im Saarland vielfach in das Arbeitsleben integriert, Mitglieder in Kirchen, Parteien und Vereinen sind, auch an der politischen Gestaltung des Gemeinwesens stärker beteiligen. Ihnen sollten Beratungs- und Initiativrechte eingeräumt werden, nicht jedoch Mitbestimmungsbefugnisse (so Lehné/Weyrich, Komm. § 50 KSVG Anm. 1). Ihre politische Mitwirkung am Gemeinwesen erfolgt daher lediglich im Rahmen eines Beirates. Für ihn hat der Stadtrat ein Satzungsrecht zur näheren Bestimmung seiner Aufgaben, Rechte und Wahl (§§ 12, 50 I KSVG). Dies wurde geregelt in der Satzung vom 7.7.1998. Dieser Beirat hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist daher auch nicht rechts- und parteifähig und kann somit kein Arbeitgeber sein. Er ist lediglich Teil der Kommune, die ihre Verwaltungsangelegenheiten in bestimmtem Ausmaß selbst regeln darf. Das Aufgabengebiet des Ausländerbeirates ist ähnlich wie bei Ausschüssen (§ 48 I KSVG) beschränkt auf bestimmte Angelegenheiten, hier die Belange der Ausländer in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, wie etwa für die Bereiche Kultur, Schulen, Sport, Gesundheit, Soziales und Dienstleistungen. Neben dem Befassungsrecht hat der Ausländerbeirat ein konkretes Anhörungs- und Antragsrecht gegenüber dem Rat der Stadt auf Beratung und Entscheidung (§ 50 IV 2 KSVG). Eigene Entscheidungsrechte hat er jedoch nicht. Er ist kein Organ der Gemeinde wie der Rat oder der Bürgermeister, sondern lediglich eine demokratisch legitimierte Interessenvertretung, die den Organen gegenüber als solche initiativ werden kann. Dabei sind ihm vom Gesetzgeber keine Entscheidungskompetenzen verliehen, wie dem Rat sowie - mit dessen Zustimmung - den Ausschüssen, die aus der Mitte des Rates gebildet werden. Der Ausländerbeirat hat folglich auch kein Haushaltsrecht. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat ihm der Rat sächliche und personelle Mittel zur Verfügung zu stellen (so § 9 der Ausländerbeiratssatzung). Da der Ausländerbeirat letztlich Teil der Verwaltung, d. h. der selbstverwaltenden Kommune ist, ist auch ihm eine personelle Ausstattung gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu gewähren. Mangels eigener Rechtsfähigkeit und somit Rechtspersönlichkeit ist er jedoch nicht in der Lage, selbst Arbeitgeber zu sein. Diese Funktion ist daher von der Kommune auszuüben. Gemäß § 78 KSVG ist die Gemeinde verpflichtet, die zur ordnungsgemäßem Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. In einem Stellenplan bestimmt sie die Planstellen ihrer Bediensteten nach Zahl, Art und Bewertung (§ 79 I 1 KSVG). Diesen Verpflichtungen kann sich die Gemeinde nicht durch zur Verfügungstellung von Geldmitteln gegenüber dem Ausländerbeirat entledigen. Tatsächlich tat sie dies auch nicht, indem sie für die Einstellung einer Verwaltungskraft für den Ausländerbeirat selbst initiativ wurde und die Stelle ausschrieb. Dass dem Ausländerbeirat dabei eine Auswahlmöglichkeit zugebilligt wurde, versteht sich aufgrund der Sachnähe und Interessenlage von selbst. Dieses Mitspracherecht wird auch anderen Bereichen und Abteilungen üblicherweise zugebilligt. Mangels Rechtsfähigkeit und somit auch mangels Parteifähigkeit (§ 50 I ZPO) konnte nach außen hin jedoch lediglich die Beklagte auftreten. Dies ist durch die Ausschreibung auch geschehen. Auch bei der Auswahl wirkte sie mit. Die förmliche Einstellung durch den Sprecher des Beirates durch Leistung seiner Unterschrift unter den von ihr vorformulierten Arbeitsvertrag mit der Klägerin ist somit, wenn nicht durch stillschweigend erteilte Vollmacht zumindest im Rahmen einer Duldungsvollmacht geschehen. Schließlich führt die Beklagte auch die Personalakte der Klägerin und bearbeitet die Urlaubsanträge, wie es in der letzten mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kam. Der Stadtrat bestimmt auch über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr geht hervor, dass er trotz einer Empfehlung der Verwaltung, die Klägerin nach Vergütungsgruppe IVa der Vergütungsordnung zum BAT zu vergüten, lediglich die nach Vergütungsgruppe IVb BAT akzeptierte und die Budgetierung entsprechend danach ausrichtete. Tatsächlich erhält die Klägerin ihren Lohn von der Beklagten, so dass die Budgetierung insoweit eigentlich lediglich einen Verrechnungsposten darstellt. Die Beklagte verbrämt die Gehaltszahlung als Geschäftsbesorgung. Die Beschäftigung der Klägerin läuft so am Stellenplan vorbei. Der Ausländerbeirat kann keineswegs mit seinem Budget machen, was er will, wie die Beklagte es vortrug, und darüber bestimmen, wie viel Mitarbeiter er einstellt und wie hoch er sie vergütet. Die Vorgaben macht vielmehr der Stadtrat über das Haushaltsrecht durch konkrete, eng bemessene Budgetierung. Er stellt formal einem kommunalen, nicht eigenständigen und nicht rechtsfähigen Gremium Gelder für Personal zur Verfügung, das gar nicht Arbeitgeber sein kann. Dass er dabei dem ersten Sprecher zum Großteil das Weisungsrecht eines Arbeitgebers überlässt, macht diesen bzw. den Beirat noch nicht zum Arbeitgeber. Dessen Handeln ist vielmehr dem Organträger zuzurechnen, wie die Klägerin zutreffend ausführte. Die Gleichsetzung der Klägerin mit Fraktionsmitarbeitern, wie die Beklagte es tut, ist unzutreffend. Zum einen sind die Fraktionen inzwischen generell institutionalisiert und in vielen Ländern als rechts- und parteifähig etabliert worden (vgl. z. B. Art. 1 II 1 BayFraktG), darüber hinaus aber auch als solche von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BAG, U.v. 26.8.1998, 7 AZR 257/97; U.v. 26.8.1998, 7 AZR 450/97, AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, NZA 1999, 149 ff., BB 1999, 164; LAG Thüringen, U.v. 25.9.2001, 7 Sa 522/2000). Dies kann vom Ausländerbeirat nicht gesagt werden. Die Fraktion ist der Zusammenschluss von Mitgliedern eines Parlaments, die in der Regel der selben Partei angehören. Sie verfolgen gemeinsam die gleichen politischen Ziele. Zur effizienten Parlamentsarbeit bedienen sie sich Mitarbeitern, die i.d.R. die gleiche politische Ausrichtung haben und sie in Angelegenheiten der Politik und Gesetzgebung beraten und bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Bei ihnen handelt es sich regelmäßig um sogenannte wissenschaftliche Mitarbeiter, die gehaltsmäßig dem Einkommen der Bediensteten im höheren Verwaltungsdienst angepasst sind. Mit ihnen ist die Klägerin in vielerlei Hinsicht nicht vergleichbar. Sie wurde zunächst nach Vergütungsgruppe Vc der Vergütungsordnung zum BAT vergütet. Sie hat zur Voraussetzung: Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen zu mindestens einem Drittel bzw. der Hälfte der Gesamttätigkeit erfordert. Tatsächlich hat die Klägerin auch eine Reihe von Verwaltungstätigkeiten zu verrichten, die u. a. mit Schreib- und Organisationsarbeiten verbunden sind. Schließlich wurde sie in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.6.2000 auch als Leiterin der Geschäftsstelle des Ausländerbeirats bezeichnet. Darüber hinaus hat die Klägerin jedoch weitaus anspruchsvollere Tätigkeiten zu verrichten, wie die Vorlage von Stellungnahmen in rechtlichen, sozialen, politischen und kulturellen Angelegenheiten von Ausländern, die Beratung von ausländischen Mitbürgern und Institutionen, die Sichtung und Bearbeitung von Ausschussunterlagen und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Ausländerbeirats. Ob die Gesamttätigkeit der Klägerin der Vergütungsgruppe IVb, IVa oder einer höheren zuzurechnen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Die Qualifikationsansprüche, die in der Ausschreibung gefordert werden und die angebotene und anfangs gewährte Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc klaffen jedenfalls weit auseinander. Ihre Aufgaben sind auch insofern nicht mit der eines wissenschaftlichen Mitarbeiters vergleichbar, als sie nicht tendenzbezogen und somit nicht politisch einseitig ausgerichtet sind. Nur aus diesem Grund gestattet die Rechtsprechung die Befristung dieser Arbeitsverhältnisse. Ihre sachliche Rechtfertigung beruht nicht in der Ungewissheit über den Fortbestand oder die jeweilige Größe einer Fraktion nach Ablauf einer Wahlperiode. Die Ungewissheit über den Bestand eines Arbeitsplatzes und die Unsicherheit über den Bedarf an einer Arbeitsleistung rechtfertigen keine Befristung, weil ihnen gegebenenfalls mit dem Mittel der betriebsbedingten Kündigung begegnet werden kann (vgl. BAG, U.v. 8.4.1992, 7 AZR 135/91, AP Nr. 146 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag). Mit jeder Wahl ändert sich jedoch die personelle Zusammensetzung einer Fraktion. Sie hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht, die von ihr in der kommenden Legislaturperiode zu verfolgenden politischen Ziele festzulegen. Dazu muss sie auch diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter bestimmen können, von denen sie fachlich und in Übereinstimmung mit ihren politischen Zielsetzungen beraten werden kann. Dies werde - so die Rechtsprechung - durch eine auf die jeweilige Legislaturperiode bezogene Befristung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt. Der Ausländerbeirat ist jedoch nicht wie die Fraktion ein maßgeblicher Faktor der politischen Willensbildung in der Gesetzgebungstätigkeit, sondern ein nach Nationalität und politischer Ausrichtung heterogen zusammengesetztes Kommunalgremium, das lediglich die Interessen ausländischer Mitbürger in Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrzunehmen hat. Es hat keine Entscheidungskompetenz, beschließt nicht über Gesetze und ist somit nicht Teil der Legislative, sondern Teil der Exekutive, wie alle Organe der Kommune, wie die Klägerin zutreffend ausführte. Es bedarf somit auch nicht eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin, die in politischem Einklang mit denen steht, denen sie zuarbeitet, zumal dieser Einklang ohnehin nicht bei den 15 Mitgliedern des Ausländerbeirats der Beklagten bestehen kann. Sie haben vielmehr ein gemeinsames, insbesondere soziales Interesse, nämlich den Anliegen der ausländischen Mitbürger in Selbstverwaltungsangelegenheiten Gehör bei den Entscheidungsträgern der Kommune zu verschaffen. Die Aufgaben der Klägerin sind daher unabhängig von der personellen Besetzung des Ausländerbeirates. Die Auswahl der Angelegenheiten, mit denen sich der Ausländerbeirat beschäftigen will, sind schließlich von ihm selbst auszuwählen und konzeptionell zu entwickeln. Die Klägerin bereitet Themen vor und nach. Ihre Aufgaben können vom Inhalt und Schwierigkeitsgrad nicht durchweg mit denen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gleichgesetzt werden. Angesichts der Eingruppierung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte oder der Beirat sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin ansieht, wie sie bei Fraktionen angesiedelt sind. Für das weitere Personal der Fraktion (Büro- und Verwaltungsbereich) ist eine befristete Anstellung gemäß ständiger Rechtsprechung ohnehin nicht gerechtfertigt (BAG, U.v. 26.8.1998, 7 AZR 450/97, a.a.O.). Es bedarf daher auch nicht des Zugeständnisses des personellen Auswahlrechtes eines jeden neu gewählten Ausländerbeirates nach Ablauf einer Wahlperiode. Dies haben die Beklagte und der Ausländerbeirat selbst nicht so gesehen, als sie am 30.4.1993 die Klägerin nicht nur für die laufende Wahlperiode, sondern auch die nächste befristet einstellten. Nach allem ist die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt und somit rechtsunwirksam, da sie eine Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes beinhaltet. Nach allem war die Berufung somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG erscheinen nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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